Bericht zum Konzernabschluss

Prüfungsurteil

Wir haben den Konzernabschluss der

Energie AG Oberösterreich,
Linz,

und ihrer Tochtergesellschaften ("der Konzern"), bestehend aus der Konzernbilanz zum 30. Sep­tem­ber 2020, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Kon­zern-Ge­samt­ergeb­nis­rech­nung, der Konzern-Kapitalflussrechnung und der Entwicklung des Konzerneigenkapitals für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Konzernanhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der Kon­zern­ab­schluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. Sep­tem­ber 2020 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (im Folgenden AP-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschluss­prüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt "Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Kon­zern­ab­schlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmens- und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforde­rungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise aus­reichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflicht­ge­mäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Kon­zern­ab­schlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Kon­zern­ab­schlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berück­sichtigt und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Werthaltigkeit der Firmenwerte

Siehe Anhang – Werthaltigkeit von Geschäfts- oder Firmenwerten und Imma­terielle Vermögenswerte und Sachanlagen.

Das Risiko für den Abschluss

Im Konzernabschluss der Energie AG Oberösterreich zum 30. September 2020 werden Firmen­werte in Höhe von 86,2 Mio EUR (Vorjahr: 86,2 Mio EUR) ausgewiesen. Diese wurden im wesent­lichen den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten "Entsorgung Österreich", "Vertrieb" und "CEVAK a.s." zugeordnet. Die Energie AG Oberösterreich überprüft daher mindestens einmal jähr­lich und bei Vorliegen von Anhaltspunkten diese Firmenwerte auf Wertminderung.

Hierfür ermittelt die Energie AG Oberösterreich den erzielbaren Betrag der zahlungsmittel­ge­nerierenden Einheiten anhand eines Discounted-Cashflow-Verfahrens. Das Ergebnis des Wert­haltigkeitstests ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelflüsse so­wie von den verwendeten Diskontierungszinssätzen abhängig. Das Ergebnis der Überprüfung der Werthaltigkeit der Firmenwerte beruht daher wesentlich auf Schätzungen des Managements und ist folglich mit Unsicherheiten behaftet.

Für den Konzernabschluss besteht damit das Risiko, dass nicht angemessene Schätzungen eine wesentliche Auswirkung auf den Wertansatz von Firmenwerten in der Konzernbilanz und das operative Ergebnis in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung haben können.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben die Werthaltigkeit dieser Firmenwerte wie folgt beurteilt:

  • Zur Beurteilung der Angemessenheit der zugrunde gelegten internen Planungen haben wir uns ein Verständnis über den Planungsprozess verschafft, die Annahmen über Wachstums­raten und operative Ergebnisse in Gesprächen mit den zuständigen leitenden Personen im Unter­nehmen erörtert und die der Bewertung zugrunde gelegten Planungsdaten mit den aktuellen vom Aufsichtsrat genehmigten Budgetzahlen sowie der vom Vorstand freige­ge­be­nen Mittelfristplanung abgeglichen.
  • Die Planungs­treue haben wir durch Vergleich der in den Vorjahren erfolgten Planungen mit den tatsächlich eingetretenen Werten beurteilt.
  • Zusätzlich haben unsere Bewertungsspezialisten die Methodik der durchgeführten Wert­minde­rungstests sowie der Er­mittlung der Diskontierungszinssätze nachvollzogen, beur­teilt ob sie den entsprechenden Standards entsprechen und die rechnerische Richtigkeit des Be­rechnungsschemas überprüft.
  • Darüber hinaus haben wir gewürdigt, ob die Erläuterungen zu den Werthaltigkeitstests betref­fend die Firmenwerte im Konzernabschluss sachgerecht sind.

Werthaltigkeit von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten

Siehe Anhang – Werthaltigkeit von sonstigen immateriellen Vermögenswerten und Sach­anlagen und Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen.

Das Risiko für den Abschluss

Das Sachanlagevermögen mit einem Buchwert in Höhe von 1.980,60 Mio EUR und die imma­teriellen Vermögenswerte mit einem Buchwert in Höhe von 149,4 Mio EUR (ohne Firmenwerte) stellen rund 69,2 % des ausgewiesenen Vermögens in der Konzernbilanz der Energie AG Ober­österreich dar. Im Geschäftsjahr 2019/20 wurden bei diesen Vermögens­werten Wert­minde­rungen in Höhe von 14,3 Mio EUR ergebnis­wirksam erfasst.

Für alle zahlungsmittelgenerierenden Einheiten beurteilt die Energie AG Ober­österreich, ob An­halts­punkte für eine Wertminderung oder Wertaufholung vorliegen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, wird der erzielbare Betrag für betroffene zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ermittelt und der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf den erzielbaren Betrag zu- bzw abge­schrieben.

Hierfür ermittelt die Energie AG Oberösterreich den erzielbaren Betrag der zahlungs­mittel­gene­rie­ren­den Einheiten anhand eines Discounted-Cashflow-Verfahrens. Das Ergebnis des Werthal­tig­keitstests ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelflüsse sowie von den verwendeten Diskontierungszinssätzen abhängig. Das Ergebnis der Überprüfung der Wert­haltigkeit der immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen beruht daher wesentlich auf Schätzungen des Managements und ist folglich mit Unsicherheiten behaftet.

Für den Konzernabschluss besteht damit das Risiko, dass nicht angemessene Schätzungen eine wesentliche Auswirkung auf den Wertansatz von Sachanlagen und immateriellen Vermögens­werten in der Konzernbilanz und das operative Ergebnis in der Konzern-Gewinn- und Verlustrech­nung haben können.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben die Werthaltigkeit der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten wie folgt beurteilt:

  • Wir haben die vom Unternehmen durchgeführte Analyse der Anhaltspunkte für eine Wert­minde­rung oder Werterholung stichprobenweise nachvollzogen.
  • Wenn ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung oder Werterholung vorlag, haben wir bei jenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, bei denen eine realistische Veränderung der Bewertungsannahmen und -methodik zu einer wesentlichen Auswirkung auf den Konzern­abschluss führt, die vom Unternehmen durchgeführten Wertminderungstests wie folgt beur­teilt.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung der wesentlichen Annahmen und der angewendeten Methodik ist grundsätzlich ident zu unserer Vorgehensweise in der Prüfung der Werthaltigkeit der Firmenwerte. Wir verweisen dazu auf die bei diesem besonders wichtigen Prüfungssach­verhalt angeführten Prüfungshandlungen.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Kon­zern­ab­schlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verant­wort­lich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Kon­zern­ab­schlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeab­sichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Kon­zern­ab­schlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachver­halte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzu­geben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmens­tätig­keit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische Alter­native dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungspro­zesses des Konzerns.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Kon­zern­ab­schluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicher­heit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Überein­stimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Ab­schluss­prüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesent­liche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich ange­sehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Kon­zern­ab­schlusses getroffenen wirtschaftlichen Entschei­dungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grund­sätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeab­sichtigter – falscher Darstellungen im Abschluss, planen Prüfungs­handlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zu­sammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstel­lungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kon­trollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen ange­messen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kon­troll­systems der Gesellschaft abzugeben.
  • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rech­nungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern darge­stellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende An­gaben.
  • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungs­le­gungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Ver­treter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Un­sicher­heit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Kon­zern­ab­schluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereig­nisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
  • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Kon­zern­ab­schlusses ein­schließlich der Angaben sowie ob der Kon­zern­ab­schluss die zugrunde liegenden Ge­schäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild er­reicht wird.
  • Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Ein­heiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Kon­zernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durch­führung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prü­fungs­urteil.
  • Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prü­fungs­feststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
  • Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruf­lichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise an­ge­nommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
  • Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausge­tauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Kon­zern­ab­schlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungs­sach­ver­halte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Bericht zum Konzernlagebericht

Der Kon­zern­lage­be­richt ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Kon­zern­ab­schluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden recht­lichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Kon­zern­lage­be­richtes in Über­einstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Kon­zern­lage­be­richtes durchgeführt.

Urteil

Nach unserer Beurteilung ist der Kon­zern­lage­be­richt nach den geltenden rechtlichen Anforde­rungen aufgestellt worden, enthält die nach § 243a UGB zutreffenden Angaben, und steht in Ein­klang mit dem Kon­zern­ab­schluss.

Erklärung

Angesichts der bei der Prüfung des Kon­zern­ab­schlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld haben wir keine wesentlichen fehler­haften Angaben im Kon­zern­lage­be­richt festgestellt.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen beinhalten alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Kon­zern­ab­schluss, den Kon­zern­lage­be­richt und den Bestätigungsvermerk. Der Geschäftsbericht wird uns voraussichtlich nach dem Datum des Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt.

Unser Prüfungsurteil zum Kon­zern­ab­schluss deckt diese sonstigen Informationen nicht ab und wir werden keine Art der Zusicherung darauf geben.

In Verbindung mit unserer Prüfung des Kon­zern­ab­schlusses ist es unsere Verantwortung, diese sonstigen Informationen zu lesen, sobald diese vorhanden sind und abzuwägen, ob sie ange­sichts des bei der Prüfung gewonnenen Verständnisses wesentlich in Widerspruch zum Kon­zern­ab­schluss stehen oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 AP-VO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 18. Dezember 2019 als Abschlussprüfer gewählt und am 21. Februar 2020 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung der Gesellschaft für das am 30. Sep­tem­ber 2020 endende Geschäftsjahr beauftragt.

Wir sind ohne Unterbrechung seit mehr als 25 Jahren Kon­zern­ab­schlussprüfer der Gesellschaft.

Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt "Bericht zum Kon­zern­ab­schluss" mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der AP-VO in Einklang steht.

Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs 1 der AP-VO) erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.

Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Die für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Frau Mag. Gabriele Lehner.

Linz, am 2. Dezember 2020

KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Mag. Gabriele Lehner, Wirtschaftsprüfer (Unterschrift)

Mag. Gabriele Lehner
Wirtschaftsprüfer

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Kon­zern­ab­schlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Kon­zern­ab­schluss samt Kon­zern­lage­be­richt. Für abweichende Fas­sungen sind die Vor­schriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.