2.1.Erstmalig angewendete bzw. geänderte und von der EU übernommene Standards und Interpretationen
Neu anzuwendende, von der EU übernommene geänderte Standards mit Inkrafttreten am 1.1.2017 oder später:
- IAS 7 (Amendments: Disclosure Initiative)
- IAS 12 (Amendments: Recognition of Deferred Tax Assets for Unrealised Losses)
- Annual Improvements to IFRS Standards 2014-2016 Cycle
Die erstmalige Anwendung führt zu keinen wesentlichen Änderungen.
2.2.Nicht vorzeitig angewendete Standards und Interpretationen
Im Konzernabschluss 2017/2018 wurden folgende, von der EU übernommene Änderungen nicht vorzeitig angewendet:
Inkrafttreten in der EU mit 1.1.2018:
- IFRS 9 (Financial Instruments)
- IFRS 15 (Revenue from Contracts with Customers)
- IFRS 15 (Clarifications: Revenue from Contracts with Customers)
- IFRS 2 (Amendments: Classification and Measurement of Share-based Payments Transactions)
- IAS 40 (Amendments: Transfer of Investment Property)
- IFRS 4 (Amendments: Applying IFRS 9 Financial Instruments with IFRS 4 Insurance Contracts)
- Annual Improvements to IFRS Standards 2014-2016 Cycle
- IFRIC 22 (Foreign Currency Transactions and Advance Consideration)
Inkrafttreten in der EU mit 1.1.2019:
- IFRS 16 (Leases)
- IFRS 9 (Amendments: Prepayment Features with Negative Compensations)
- IFRIC 23 (Uncertainty over Income Tax Treatments)
Folgende Standards und Interpretationen, Änderungen und Verbesserungen von Standards treten mit 1.1.2018 oder später in Kraft, wobei eine Übernahme durch die Europäische Union derzeit noch nicht erfolgt ist:
- IFRS 17 (Insurance Contracts)
- IAS 28 (Amendments: Long-Term Interests in Associates and Joint Ventures)
- IAS 19 (Amendments: Plan Amendment, Curtailment or Settlement)
- Annual Improvements to IFRS Standards 2015-2017 Cycle
- Amendments References to the Conceptual Framework in IFRS Standards
- IFRS 3 (Amendments: Definition of business plan)
- IAS 1 (Amendments), IAS 8 (Amendments: Definition of material)
Diese Standards werden voraussichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens angewendet werden.
Inkrafttreten mit 1.1.2016, Übernahme durch die Europäische Union aber auf unbestimmte Zeit verschoben:
- IFRS 10 und IAS 28 (Amendments: Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture)
IFRS 9 (Financial Instruments)
Der im Juli 2014 herausgegebene IFRS 9 ersetzt die bestehenden Leitlinien in IAS 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement). IFRS 9 enthält überarbeitete Leitlinien zur Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten, darunter ein neues Modell der erwarteten Kreditausfälle zur Berechnung der Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, sowie die neuen allgemeinen Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsgeschäfte. Er übernimmt auch die Leitlinien zur Erfassung und Ausbuchung von Finanzinstrumenten aus IAS 39. IFRS 9 ist erstmals im Geschäftsjahr 2018/2019 anzuwenden, wobei eine frühzeitige Anwendung zulässig ist.
IFRS 9 wird im Geschäftsjahr 2018/2019 erstmalig angewendet. Das Wahlrecht, die Regelungen des IAS 39 zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorläufig beizubehalten wird nicht ausgeübt. IFRS 9 wird, soweit zulässig, prospektiv angewendet.
Entsprechend IAS 39 konnte bei nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten, die als Available for Sale klassifiziert wurden, von einer Bewertung zum Fair Value abgesehen werden, wenn der Wert nicht verlässlich ermittelbar war. IFRS 9 sieht hingegen zwingend eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor. Dies führt zur Aufwertung eines unter den Sonstigen Beteiligungen (bisher AfS (at cost); neu FVOCI) ausgewiesenen Geschäftsanteils um EUR 4,7 Mio. Die übrigen Auswirkungen sind von untergeordneter Bedeutung.
Eine Umbuchung von im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Gewinnen bzw. Verlusten von Eigenkapitalinstrumenten in die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach IFRS 9 nicht mehr vorgesehen.
Für Finanzielle Vermögenswerte, welche nach IFRS 9.4.1.2 oder IFRS 9.4.1.2.A bewertet werden, ist eine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste zu erfassen. Hat sich das Ausfallsrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht oder handelt es sich um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, entspricht die Wertberichtigung der Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste. Hat sich das Ausfallsrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht erhöht, ist eine Wertberichtigung in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlustes zu bilden. Im Energie AG Konzern sind von dieser Regelung insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Festgeldanlagen sowie der Posten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente betroffen. Für bisher nicht wertberichtigte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Wertberichtigungen in Höhe von EUR 0,3 Mio. gebildet.
Die Derivate mit Cashflow Hedge-Beziehung sowie die Derivate mit Fair Value Hedge-Beziehung sind auch nach IFRS 9 effektive Sicherungsgeschäfte.
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Kategorie nach IAS 39 |
Kategorie nach IFRS 9 |
Buchwert IAS 39 30.09.2018 |
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Beteiligungen |
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11.558,7 |
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Anteile an verbundenen Unternehmen |
AfS (at cost) |
FVOCI |
2.097,1 |
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Beteiligungen available for sale |
AfS |
FVOCI |
927,1 |
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Sonstige Beteiligungen |
AfS (at cost) |
FVOCI |
8.534,5 |
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Sonstige Finanzanlagen |
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|
65.318,8 |
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Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
LaR |
AC |
37,0 |
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Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
LaR |
AC |
12.618,4 |
|||||||||||||||||||
Sonstige Ausleihungen |
LaR |
AC |
6.307,6 |
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Wertpapiere (Held to Maturity) |
HtM |
AC |
1,0 |
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Wertpapiere (Available for Sale) |
AfS |
FVOCI |
14.892,1 |
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Wertpapiere (Available for Sale) |
AfS |
FVPL |
3.080,7 |
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Wertpapiere (Fair Value Option) |
AtFVP&L (FV Option) |
FVPL |
28.382,0 |
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Forderungen und sonstige Vermögenswerte (lang- und kurzfristig) lt. Bilanz |
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292.321,0 |
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davon nicht-finanzielle Vermögenswerte |
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31.140,5 |
|||||||||||||||||||
davon finanzielle Vermögenswerte |
|
|
261.180,5 |
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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
LaR |
AC |
171.895,5 |
|||||||||||||||||||
Forderungen an verbundene Unternehmen |
LaR |
AC |
295,7 |
|||||||||||||||||||
Forderungen an gemeinsame Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen |
LaR |
AC |
23.517,8 |
|||||||||||||||||||
Derivate mit Hedge-Beziehung (Cashflow Hedge) |
n/a |
n/a |
2.268,1 |
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Derivate ohne Hedge-Beziehung |
AtFVP&L (Trading) |
FVPL |
33.806,4 |
|||||||||||||||||||
Übrige finanzielle Vermögenswerte |
LaR |
AC |
29.397,0 |
|||||||||||||||||||
|
|
|
|
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Festgeldanlagen und kurzfristige Veranlagungen |
LaR |
AC |
141.152,5 |
|||||||||||||||||||
Festgeldanlagen und kurzfristige Veranlagungen |
AtFVP&L (FV Option) |
FVPL |
39.917,6 |
|||||||||||||||||||
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|
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Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
LaR |
AC |
101.436,6 |
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|
|
|
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|||||||||||||||||||
Summe finanzielle Vermögenswerte |
|
|
620.564,7 |
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Finanzverbindlichkeiten (lang- und kurzfristig) |
|
|
455.112,6 |
|||||||||||||||||||
Anleihen |
FLAC |
FLAC |
302.125,1 |
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
FLAC |
FLAC |
29.266,0 |
|||||||||||||||||||
Verbindlichkeiten Finanzierungsleasing |
IAS 17 |
IAS 17 |
48.972,8 |
|||||||||||||||||||
Übrige Finanzverbindlichkeiten |
FLAC |
FLAC |
74.748,7 |
|||||||||||||||||||
|
|
|
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Lieferantenverbindlichkeiten (kurzfristig) |
FLAC |
FLAC |
157.632,7 |
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Übrige Schulden (lang- und kurzfristig) lt. Bilanz |
|
|
458.026,4 |
|||||||||||||||||||
davon nicht-finanzielle Schulden |
|
|
241.629,5 |
|||||||||||||||||||
davon finanzielle Schulden |
|
|
216.396,9 |
|||||||||||||||||||
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen |
FLAC |
FLAC |
18.219,1 |
|||||||||||||||||||
Verbindlichkeiten gegenüber gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen |
FLAC |
FLAC |
92.821,3 |
|||||||||||||||||||
Derivate mit Hedge-Beziehung (Cashflow Hedge) |
n/a |
n/a |
14.287,1 |
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Derivate ohne Hedge-Beziehung |
AtFVP&L (Trading) |
FVPL |
33.361,9 |
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Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (lang- und kurzfristig) |
FLAC |
FLAC |
57.707,5 |
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Summe finanzieller Schulden |
|
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829.142,2 |
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IFRS 15 (Revenue from Contracts with Customers)
Der im Mai 2014 herausgegebene IFRS 15 ersetzt die bestehenden Regelungen des IAS 18, IAS 11, IFRIC 13, IFRIC 15 und IFRIC 18. Künftig werden neue qualitative und quantitative Angaben gefordert, die es den Abschlussadressaten ermöglichen sollen, Art, Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit der Umsatzerlöse sowie Cashflows aus Verträgen mit Kunden zu verstehen. Unternehmen müssen anhand eines Fünf-Schritte-Modells bestimmen, zu welchem Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) und in welcher Höhe sie Umsatzerlöse erfassen. Das Modell legt fest, dass Umsatzerlöse zum Zeitpunkt (oder über den Zeitraum) des Übergangs der Kontrolle über Güter oder Dienstleistungen vom Unternehmen auf Kunden mit dem Betrag zu bilanzieren sind, auf den das Unternehmen erwartungsgemäß Anspruch hat. Abhängig von der Erfüllung bestimmter Kriterien werden Umsatzerlöse wie folgt erfasst:
- Über einen Zeitraum derart, dass die Leistungserbringung des Unternehmens widergespiegelt wird; oder
- Zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle über das Gut oder die Dienstleistung auf den Kunden übergeht.
IFRS 15 wird erstmals im Geschäftsjahr 2018/2019 angewendet. Die Erstanwendung erfolgt rückwirkend, wobei etwaige kumulierte Anpassungsbeträge aus der erstmaligen Anwendung zum Zeitpunkt der Erstanwendung erfasst werden (modifiziert retrospektive Anwendung).
Wesentliche Komponenten der Umsatzerlöse wurden hinsichtlich möglicher Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 untersucht. Diese Analyse betrifft vor allem:
- Umsätze aus der Lieferung von elektrischer Energie
- Umsätze aus dem Verkauf von Erdgas
- Umsätze aus dem Strom- und Gasnetz
- Umsätze aus der Entsorgung
- Umsätze aus der Lieferung von Wasser und der Entsorgung von Abwasser
Im Konzern bestehen Verträge, deren Leistungsverpflichtung eigenständig abgrenzbare Güter bzw. Dienstleistungen umfasst. Da die unterschiedlichen Komponenten bereits bisher gesondert eingepreist, erfasst und abgerechnet werden, werden keine wesentlichen Änderungen aus diesem Umstand erwartet.
Die Analyse ergab insgesamt, dass aus derzeitiger Sicht nicht mit wesentlichen Änderungen aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 zu rechnen ist. Erlöse aus Baukostenzuschüsse in Höhe von EUR 25,8 Mio. werden derzeit nach den Regelungen von IFRIC 18 verteilt über die Nutzungsdauer in den Umsatzerlösen erfasst. Künftig werden die Baukostenzuschüsse nach den Regelungen des IFRS 15 bilanziert. Es kommt dadurch zu keiner Veränderung im Ausweis und der Bewertung von Baukostenzuschüsse im Vergleich zu IFRIC 18.
IFRS 16 (Leases)
Der im Jänner 2016 veröffentlichte IFRS 16 ersetzt IAS 17, IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27. Der neue Standard sieht vor, dass zukünftig alle Leasingverhältnisse und die damit verbundenen vertraglichen Rechte und Verpflichtungen in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen sind. Die bisherige unterschiedliche Behandlung von Operating- und Finance-Leasingverhältnisses nach IAS 17 entfällt damit. Der Leasingnehmer aktiviert zukünftig ein Nutzungsrecht an dem dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Vermögenswert und erfasst gleichzeitig eine Leasingverbindlichkeit in Höhe des Barwerts der Leasingzahlungen. Das Nutzungsrecht ist in der Folge planmäßig zu amortisieren und die Leasingverbindlichkeit mit der Effektivzinsmethode fortzuführen. Erleichterungen gibt es für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasinggegenstände von geringem Wert. IFRS 16 ist erstmalig im Geschäftsjahr 2019/2020 anzuwenden, eine frühzeitige Anwendung ist zulässig, jedoch nicht geplant.
Aus heutiger Sicht betrifft die wesentlichste Änderung die Konzernzentrale in Linz. Die Nutzung der Konzernzentrale erfolgt derzeit auf Basis eines Operating Leasingverhältnisses. Unter den derzeit vorherrschenden Verhältnissen wird erwartet, dass ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit daraus in Höhe von EUR 40,2 Mio. (voraussichtliche Leasingverbindlichkeit per 1.10.2019) angesetzt werden. Darüber hinaus wurden im Segment Entsorgung Bestandsverträge über Liegenschaften lokalisiert, welche aus derzeitiger Sicht zur Bilanzierung eines Nutzungsrechtes sowie einer entsprechenden Verbindlichkeit in Höhe von EUR 17,4 Mio. führen.
Bisherige Finance-Leasingverhältnisse (Buchwert 30.9.2018: EUR 22,3 Mio.) werden weitergeführt, es erfolgt lediglich eine Umbuchung der Vermögenswerte in ein Nutzungsrecht.