Bericht zum Konzernabschluss

Prüfungsurteil

Wir haben den Konzernabschluss der

Energie AG Oberösterreich,
Linz,

und ihrer Tochtergesellschaften („der Konzern“) bestehend aus der Konzernbilanz zum 30. September 2018, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung/Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Kapitalflussrechnung und der Entwicklung des Konzerneigenkapitals für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Konzernanhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. September 2018 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS), und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (im Folgenden AP-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Werthaltigkeit der Firmenwerte

Siehe Anhang Abschnitt 5.4 „Werthaltigkeit von Geschäfts- oder Firmenwerten“ und 16. „Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen“.

Das Risiko für den Abschluss

Zum 30. September 2018 beträgt der Buchwert der Firmenwerte in der Konzernbilanz der Energie AG Oberösterreich 66,1 Mio EUR (Vorjahr: 65,9 Mio EUR).

Firmenwerte werden mindestens einmal im Geschäftsjahr einem Werthaltigkeitstest (Impairment Test) unterzogen. Dies erfordert wesentliche Schätzungen und Annahmen des Managements über die künftigen Einnahmenüberschüsse und Kapitalkostensätze, deren Anpassung zu wesentlichen Änderungen in den Ergebnissen der Wertminderungstests führen kann. Davon ist insbesondere die zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Entsorgung Österreich“ betroffen.

Für den Konzernabschluss ergibt sich das Risiko daraus, dass die Firmenwerte bei ungünstiger Änderung der Annahmen überbewertet sein könnten.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben für wesentliche Firmenwerte die vom Unternehmen vorgenommenen Wertminderungstests unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten wie folgt beurteilt.

Zur Beurteilung der Angemessenheit der zugrunde gelegten internen Planungen haben wir uns ein Verständnis über den Planungsprozess verschafft und die der Bewertung zugrunde gelegten Planungsdaten mit den aktuellen vom Aufsichtsrat genehmigten Budgetzahlen sowie der vom Vorstand freigegebenen Mittelfristplanung abgeglichen.

Darüber hinaus haben wir die Annahmen über Wachstumsraten und operative Ergebnisse in Gesprächen mit den zuständigen leitenden Personen im Unternehmen erörtert und erhoben, wie die historischen Erfahrungen die Planung des Managements beeinflussen und ob externe Faktoren adäquat berücksichtigt wurden. Die Planungstreue haben wir durch Vergleich der in den Vorjahren erfolgten Planungen mit den tatsächlich eingetretenen Werten beurteilt.

Zusätzlich haben wir die Methodik der durchgeführten Wertminderungstests sowie der Ermittlung der Kapitalkostensätze nachvollzogen und beurteilt ob sie den entsprechenden Standard entsprechen. Die zur Festlegung der Kapitalkostensätze herangezogenen Annahmen haben unsere Bewertungsspezialisten mit markt- und branchenspezifischen Richtwerten abgeglichen und die rechnerische Richtigkeit des Berechnungsschemas überprüft.

Werthaltigkeit der Sachanlagen, Strombezugsrechte und anderen Rechte

Siehe Anhang Abschnitt 5.5. „Werthaltigkeit von sonstigen immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen“ und 16. „Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen“.

Das Risiko für den Abschluss

Das Sachanlagevermögen mit einem Buchwert in Höhe von 2.009,2 Mio EUR, die Strombezugsrechte mit einem Buchwert von 80,8 Mio EUR und die anderen Rechte mit einem Buchwert in Höhe von 26,8 Mio EUR stellen rund 65,7 % des ausgewiesenen Vermögens in der Konzernbilanz der Energie AG Oberösterreich dar. Im Geschäftsjahr 2017/2018 wurden bei diesen Vermögenswerten Wertminderungen in Höhe von 9,4 Mio EUR sowie Wertaufholungen in Höhe von 2,1 Mio EUR ergebniswirksam erfasst.

Für alle bedeutsamen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (CGU) beurteilt Energie AG Oberösterreich im Zuge der Abschlusserstellung, ob externe oder interne Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung des erzielbaren Betrages vorliegen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, wird der erzielbare Betrag für betroffene zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ermittelt und der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf den erzielbaren Betrag zu- bzw. abgeschrieben. Der erzielbare Betrag entspricht mit Ausnahme des Stromnetzes, welches mit dem höheren beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (auf der Grundlage von am Markt beobachtbaren Transaktions-Multiples) bewertet wird, dem Nutzwert (Value in Use) der zahlungsmittelgenerierenden Einheit.

Die Bewertung des erzielbaren Betrags von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten gemäß IAS 36 erfordert Schätzungen und Ermessensentscheidungen, wie beispielsweise die Schätzung der künftigen Einzahlungsüberschüsse sowie die Festlegung des anzuwendenden Diskontierungszinssatzes. Für den Konzernabschluss besteht damit das Risiko, dass nicht angemessene Schätzungen und Ermessensentscheidungen eine wesentliche Auswirkung auf den erzielbaren Betrag und damit den Wertansatz der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten in der Konzernbilanz und das operative Ergebnis in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung haben können.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben die vom Unternehmen durchgeführte Analyse der externen und internen Anhaltspunkte für eine Wertminderung oder Werterholung für alle wesentlichen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten nachvollzogen. Wenn ein Anhaltspunkt für eine mögliche Wertveränderung vorlag, haben wir bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, bei denen eine realistische Veränderung der Bewertungsannahmen zu einer wesentlichen Auswirkung auf den Konzernabschluss führt, die vom Unternehmen vorgenommene Unternehmensbewertung unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten wie folgt beurteilt.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung der wesentlichen Annahmen in der Ermittlung des Nutzwertes, die den bedeutsamen Werthaltigkeitstests der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugrunde liegen, ist grundsätzlich ident zu unserer Vorgehensweise in der Prüfung der Werthaltigkeit der Firmenwerte. Wir verweisen dazu auf die im vorherigen Abschnitt angeführten Prüfungshandlungen.

Die wesentlichen wertbestimmenden Annahmen haben wir mit den verantwortlichen Mitarbeitern eingehend besprochen und Erwartungen über die künftigen Preisentwicklungen an den Energiemärkten mit den vom Unternehmen verwendeten externen Markteinschätzungen abgeglichen.

Für das mit dem höheren beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertete Stromnetz haben wir den in der Berechnung dieses Wertes angewendeten transaktionsbasierten Multiple mit dem in einem externen Gutachten festgestellten Transaktionsmultiple verglichen, die Vorgehensweise des externen Gutachters zur Ermittlung dieses Multiple beurteilt, und die vom Management vorgenommenen Anpassungen bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage (EBITDA) für den Multiple sowie die rechnerische Richtigkeit nachvollzogen.

Weiters haben wir beurteilt, ob die Angaben im Anhang im Zusammenhang mit den durchgeführten Werthaltigkeitstest angemessen und vollständig sind.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, ent-weder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
  • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
  • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
  • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
  • Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
  • Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
  • Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und tauschen uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
  • Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Bericht zum Konzernlagebericht

Der Konzernlagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichtes in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichtes durchgeführt.

Urteil

Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.

Erklärung

Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld haben wir keine wesentlichen fehlerhaften Angaben im Konzernlagebericht festgestellt.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen beinhalten alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Jahres- bzw Konzernabschluss, den Lage- bzw Konzernlagebericht und die diesbezüglichen Bestätigungsvermerke. Der Geschäftsbericht wird uns voraussichtlich nach dem Datum des Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt.

Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss deckt diese sonstigen Informationen nicht ab und wir werden keine Art der Zusicherung darauf geben.

In Verbindung mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses ist es unsere Verantwortung, diese sonstigen Informationen zu lesen, sobald diese vorhanden sind und abzuwägen, ob sie angesichts des bei der Prüfung gewonnenen Verständnisses wesentlich in Widerspruch zum Konzernabschluss stehen oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 AP-VO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 20. Dezember 2017 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 26. März 2018 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit mehr als 25 Jahren Abschlussprüfer.

Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss“ mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der AP-VO in Einklang steht.

Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs 1 der AP-VO) erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von den Konzernunternehmen gewahrt haben.

Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Frau Mag. Gabriele Lehner.

Linz, am 30. November 2018

KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Mag. Gabriele Lehner, Wirtschaftsprüfer (Unterschrift)

Mag. Gabriele Lehner
Wirtschaftsprüfer

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweich­ende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.