Bericht zum Konzernabschluss
Prüfungsurteil
Wir haben den Konzernabschluss der Energie AG Oberösterreich, Linz, und ihrer Tochterunternehmen (der Konzern), bestehend aus der Konzernbilanz zum 30. September 2022, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Entwicklung des Konzerneigenkapitals und der Konzernkapitalflussrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr sowie dem Konzernanhang, geprüft.
Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 30. September 2022 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS), den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB und dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 sowie dem Gaswirtschaftsgesetz 2011.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (im Folgenden EU-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung,dass die von uns bis zum Datum des Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Folgende Sachverhalte waren am bedeutsamsten für unsere Prüfung:
1. Bewertung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten
Sachverhalt und Problemstellung
Die immateriellen Vermögenswerte (ohne Firmenwerte) und das Sachanlagevermögen stellen mit einem Buchwert von insgesamt rd. EUR 2.136,2 Mio. 30,9 % der Konzernbilanzsumme zum Bilanzstichtag dar. Im gegenständlichen Geschäftsjahr wurden bei den immateriellen Vermögenswerten keine Wertminderungen oder -aufholungen erfasst. Beim Sachanlagemögen wurden Wertminderungen in Höhe von EUR 1,0 Mio. und Wertaufholungen in Höhe von EUR 4,1 Mio. erfasst.
Die Energie AG Oberösterreich analysiert im Zuge der Konzernabschlussaufstellung für sämtliche zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, ob Anhaltspunkte für einen Wertminderungs- oder Wertaufholungsbedarf vorliegen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, wird für die entsprechende zahlungsmittelgenerierende Einheit der erzielbare Betrag ermittelt und der Buchwert auf diesen zu- bzw. abgeschrieben.
Der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit entspricht dem höheren Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert; der Nutzungswert wird mittels Discounted Cashflow-Verfahren ermittelt. Die Ermittlung des erzielbaren Betrages erfordert verschiedene Ermessensentscheidungen und unterliegt wesentlichen Schätzungskomponenten, wie beispielsweise die Wahl einer angemessenen Methode, die Schätzung zukünftiger Zahlungsflüsse und die Festlegung eines angemessenen Diskontierungssatzes. Es besteht daher das Risiko, dass unangemessene Schätzungen bzw. Ermessensentscheidungen eine wesentliche Auswirkung auf das Ergebnis der Ermittlung des erzielbaren Betrages und in weiterer Folge auf den Wertansatz der immateriellen Vermögenswerte bzw. das Sachanlagevermögen in der Konzernbilanz sowie auf das operative Ergebnis in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung haben können.
Details zur Bewertung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten sind im Konzernanhang, insbesondere unter Punkt 5.6. und Punkt 16.2., dargestellt.
Prüferisches Vorgehen
Wir sind in unserer Prüfung der Bewertung der immateriellen Vermögenswerte und des Sachanlagevermögens wie folgt vorgegangen:
- Wir haben den Prozess zur Bewertung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten anhand der beim Konzern vorliegenden Dokumentationen und erhaltenen Auskünfte analysiert und kritisch hinterfragt, ob der Prozess geeignet ist, für eine angemessene Bewertung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu sorgen.
- Wir haben die internen Kontrollen dieses Prozesses, die wir für das Ergebnis unserer Prüfung als relevant erachten, erhoben und hinsichtlich ihrer Konzeption und Einrichtung evaluiert.
- Wir haben die vom Konzern erstellten Analysen dahingehend, ob Anhaltspunkte für einen wesentlichen Wertminderungs- oder Wertaufholungsbedarf vorliegen, kritisch hinterfragt und unter Berücksichtigung unserer Erkenntnisse aus der Konzernabschlussprüfung beurteilt.
- Lagen solche Anhaltspunkte vor, haben wir die von der Gesellschaft durchgeführte Ermittlung des erzielbaren Betrages mit besonderem Augenmerk auf die Ausübung von Ermessensentscheidungen und Schätzungen wie folgt geprüft:
- Wir haben die Wahl des Bewertungsmodells, die Planungsannahmen und die Bewertungsparameter überprüft.
- Die bei der Bestimmung des Diskontierungszinssatzes zugrundegelegten Annahmen wurden durch unsere Bewertungsspezialisten durch Abgleich mit markt- und branchenspezifischen Richtwerten auf Angemessenheit beurteilt.
- Wir haben die formelle und materielle Plausibilität der internen Planungsrechnungen, die den Annahmen zu erwarteten Zahlungsflüssen zugrundeliegen, beurteilt.
- Wir haben die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen erzielbarer Beträge den Buchwerten der betreffenden immateriellen Vermögenswerte bzw. des betreffenden Sachanlagevermögens gegenübergestellt und einen allfälligen wesentlichen Wertminderungs- oder Wertaufholungsbedarf beurteilt.
2. Werthaltigkeit der Firmenwerte
Sachverhalt und Problemstellung
In der Konzernbilanz der Energie AG Oberösterreich zum Bilanzstichtag sind Firmenwerte mit einem Buchwert von rd. EUR 89,7 Mio. ausgewiesen. Diese sind im Wesentlichen den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten „Vertrieb“, „Entsorgung“ und „Tschechien“ zugeordnet. Im gegenständlichen Geschäftsjahr wurden bei Firmenwerten keine Wertminderungen erfasst.
Die Energie AG Oberösterreich analysiert im vierten Quartal jeden Geschäftsjahres bzw. bei Auftreten eines Indikators für einen Wertminderungsbedarf auch unterjährig die Werthaltigkeit der Firmenwerte. Ein Wertminderungsaufwand wird erfasst, wenn der Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der ein Firmenwert zugeordnet ist, ihren erzielbaren Betrag übersteigt. Der erzielbare Betrag entspricht dem höheren Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bzw. Nutzungswert; der Nutzungswert wird mittels Discounted Cashflow-Verfahren ermittelt.
Die Ermittlung des erzielbaren Betrages erfordert verschiedene Ermessensentscheidungen und unterliegt wesentlichen Schätzungskomponenten, wie beispielsweise die Wahl einer angemessenen Methode, die Schätzung zukünftiger Zahlungsflüsse und die Festlegung eines angemessenen Diskontierungssatzes. Es besteht daher das Risiko, dass unangemessene Schätzungen bzw. Ermessensentscheidungen eine wesentliche Auswirkung auf das Ergebnis der Ermittlung des erzielbaren Betrages und in weiterer Folge auf den Wertansatz der immateriellen Vermögenswerte (Firmenwerte) in der Konzernbilanz sowie auf das operative Ergebnis in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung haben können.
Details zur Bewertung von Firmenwerten sind im Konzernanhang,insbesondere unter Punkt 5.5. und Punkt 16.1., dargestellt.
Prüferisches Vorgehen
Die Werthaltigkeit von Firmenwerten ist – unabhängig vom Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Wertminderungsbedarf – jährlich zu überprüfen. Wir haben daher überprüft, ob für sämtliche wesentlichen Firmenwerte ein Werthaltigkeitstest durchgeführt wurde.
Abgesehen von diesem Umstand sind wir in unserer Prüfung der Bewertung der Firmenwerte grundsätzlich ident zur Prüfung der Bewertung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten vorgegangen. Unsere Ausführungen zum prüferischen Vorgehen bei diesem besonders wichtigen Prüfungssachverhalt gelten daher sinngemäß.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk. Den Bericht über nichtfinanzielle Informationen haben wir vor dem Datum des Bestätigungsvermerks erhalten, die übrigen Teile des Geschäftsberichts werden uns voraussichtlich nach diesem Datum zur Verfügung gestellt werden.
Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben keine Art der Zusicherung darauf ab. Bezüglich der Informationen im Konzernlagebericht verweisen wir auf den Abschnitt „Bericht zum Konzernlagebericht" .
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses ist es unsere Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob sie wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder zu unseren bei der Konzernabschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Falls wir auf der Grundlage der Arbeiten, die wir zu den vor dem Datum des Bestätigungsvermerks erhaltenen sonstigen Informationen durchgeführt haben, zur Schlussfolgerung gelangen, dass diese sonstigen Informationen wesentlich falsch dargestellt sind, müssen wir dies berichten. Wir haben diesbezüglich nichts zu berichten.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB und dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 sowie dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung,falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
- Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.
- Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
- Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
- Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
- Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und tauschen uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.
Bericht zum Konzernlagebericht
Der Konzernlagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durchgeführt.
Urteil
Nach unserer Beurteilung ist der beigefügte Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält zutreffende Angaben nach § 243a UGB und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.
Erklärung
Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Konzernlagebericht nicht festgestellt.
Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 17. Dezember 2021 als Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 30. September 2022 endende Geschäftsjahr gewählt und am 9. Februar 2022 vom Aufsichtsrat mit der Durchführung der Abschlussprüfung beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem am 30. September 2021 endenden Geschäftsjahr Abschlussprüfer des Konzerns.
Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss" mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art 11 der EU-VO in Einklang steht.
Wir erklären,dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Art 5 Abs 1 der EU-VO erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von dem Konzern gewahrt haben.
Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Mag. Gerhard Marterbauer.
Wien
5. Dezember 2022
Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH
Mag. Gerhard Marterbauer
Wirtschaftsprüfer
Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.