Im Rahmen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums („EU Action Plan on Sustainable Finance“) ist die Umlenkung von Kapitalströmen in nachhaltige Investitionen eine wesentliche Zielsetzung. Mitte 2020 ist die Taxonomie-VO in Kraft getreten, die als einheitliches und rechtsverbindliches Klassifizierungssystem festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten in der EU als „ökologisch nachhaltig“ gelten. Über die Ergebnisse dieser Klassifikation ist unternehmensspezifisch jährlich zu berichten. Demzufolge nehmen die Unternehmen in ihre nichtfinanzielle Berichterstattung Angaben darüber auf, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Auf Basis der bisher veröffentlichten Verordnungen und der delegierten Rechtsakte wurde in einem interdisziplinären Projekt zunächst definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten im Energie AG-Konzern als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Gemäß Taxonomie-VO war dabei zwischen Taxonomie-Fähigkeit und Taxonomie-Konformität einer Wirtschaftstätigkeit zu unterscheiden. Für das Geschäftsjahr 2021/2022 ist verpflichtend zu berichten, ob eine Wirtschaftstätigkeit im delegierten Rechtsakt beschrieben und somit taxonomiefähig ist.
Die EU hat für die zwei Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ die delegierten Rechtsakte zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-VO veröffentlicht. Die weiteren vier Umweltziele sind für den Energie AG-Konzern im laufenden Geschäftsjahr noch nicht anzuwenden.
Für das Berichtsjahr 2021/2022 sind gemäß einer von der EU gewährten Erleichterung lediglich die Anteile der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an Umsatz sowie Investitions- und Betriebsausgaben offenzulegen. In diese Betrachtung werden grundsätzlich alle voll und quotal konsolidierten Konzerngesellschaften einbezogen.
Aufgrund von Artikel 8 Ziffer 1 der Taxonomie-VO in Verbindung mit § 243b bzw. § 267a UGB ist die Energie AG dazu verpflichtet die Regulatorik der Taxonomie-VO anzuwenden. Gemäß § 245a Abs. 1 UGB ist der Konzernabschluss der Energie AG zum Abschlussdatum nach den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) aufgestellt worden. Die für die Berechnung der Kennzahl für Umsatz, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) genutzten Beträge beruhen auf den im Konzernabschluss berichteten Zahlen.
Basierend auf einer vollständigen Analyse der Wirtschaftstätigkeiten hinsichtlich der Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ erfolgt die Angabe der Anteile der taxonomiefähigen Umsatzerlöse, CapEx und OpEx an den jeweiligen Gesamtsummen gemäß Taxonomie-VO für das Geschäftsjahr 2021/2022.
Identifizierte Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der EU-Taxonomie-VO
Wirtschaftssektor |
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Identifizierte wesentliche Wirtschaftsaktivitäten im Energie AG-Konzern |
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Energie |
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Stromerzeugung aus Wasserkraft und Photovoltaik |
Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallentsorgung |
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Bau und Betrieb von Systemen zur Wassergewinnung, ‑behandlung und ‑versorgung |
Verkehr |
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Beförderung mit PKW und leichten Nutzfahrzeugen |
Baugewerbe und Immobilen |
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Erwerb von und Eigentum an Gebäuden |
Information und Kommunikation |
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Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten |
Die Wirtschaftsaktivität „Stromerzeugung aus Windkraft“ ist in den Energie AG-Angaben zur Taxonomie-VO nicht enthalten, da die Windkraftbeteiligungen im Energie AG-Konzern nicht konsolidiert bzw. nur at equity-konsolidiert sind.
Umsatzerlöse – Definition
Gemäß der Taxonomie-VO werden in dem Zähler ausschließlich taxonomiefähige Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die vom Energie AG-Konzern selbst erbracht werden. Der Anteil der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten am Gesamtumsatz wurde berechnet als Anteil der Umsatzerlöse mit Waren und Dienstleistungen, der mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist (Zähler), dividiert durch die konsolidierten Nettoumsatzerlöse nach „International Accounting Standard“ (IAS) 1.82(a) des Energie AG-Konzerns (Nenner) (siehe Anhang zum Konzernabschluss, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung). Im Berichtszeitraum beträgt der Anteil der taxonomiefähigen Umsatzerlöse des Energie AG-Konzerns 22 %.
Investitionsausgaben (CapEx) – Definition
Die CapEx-Kennzahl gibt den Anteil der Investitionsausgaben an, der entweder mit einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit verbunden ist oder sich auf den Erwerb von Produkten und Leistungen aus einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit bezieht.
Die Kennzahl CapEx wird definiert als taxonomiefähige Investitionsausgaben (Zähler), dividiert durch die gesamten Investitionsausgaben für immaterielles Vermögen, Sachanlagen und IFRS-16-Leasing Investitionen (Nenner) (siehe Konzernlagebericht, Geschäftsverlauf im Konzern). Im Geschäftsjahr 2021/2022 wurden 84 % der Investitionsausgaben als taxonomiefähig definiert.
Betriebsausgaben (OpEx) – Definition
Die OpEx-Kennzahl gibt den Anteil der Betriebsausgaben im Sinne der EU-Taxonomie an, der mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten oder dem Erwerb von Produkten aus einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit verbunden ist.
Die Kennzahl OpEx wird definiert als taxonomiefähige Betriebsausgaben (Zähler), dividiert durch die gesamten definierten Betriebsausgaben (Nenner). Die Betriebsausgaben umfassen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (F&E), Wartungs- und Reparaturkosten, sonstige direkte Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Instandhaltung von Vermögenswerten sowie kurzfristige Leasingverhältnisse. Im Berichtszeitraum wurden 56 % der Betriebsausgaben als taxonomiefähig im Sinne der Taxonomie-VO eingeordnet.